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Stand 2004 1 Jugendordnung der Südwestdeutschen Hundesportverbandsjugend
§ 1 Name Die Südwestdeutsche Hundesportverbandsjugend (swhv-Jugend) ist die Jugendorganisation im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv). Sie wird von der Jugend und den Jugendvertretern der Vereine und Kreisgruppen im Südwestdeutschen Hundesportverband gebildet.
§ 2 Zweck 2.1 Die swhv-Jugend will durch zeitgemäße Jugendarbeit 2.1.1 den Sport mit Hunden pflegen und fördern, 2.1.2 den richtigen Umgang mit Hunden vermitteln, 2.1.3 das Verständnis für die Umwelt und Natur wecken, 2.1.4 zur Persönlichkeitsbildung beitragen, 2.1.5 die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten fördern, 2.1.6 jugend- und gesellschaftspolitisch wirken, 2.1.7 für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen eintreten, 2.1.8 Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrnehmen. 2.2 Zu diesem Zweck dient die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter der swhv-Jugend auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
§ 3 Grundsätze 3.1 Die swhv-Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. 3.2 Die swhv-Jugend ist parteipolitisch unabhängig. 3.3 Die swhv-Jugend führt und verwaltet sich im Sinne der swhv-Satzung selbständig.
§ 4 Organe Organe der swhv-Jugend sind: 4.1 der swhv-Jugendtag 4.2 der swhv-Jugendvorstand Stand 2004 2
§ 5 swhv-Jugendtag 5.1 Der swhv-Jugendtag findet jährlich statt, mindestens 6 Wochen vor dem swhv- Verbandstag. Er ist vom swhv-Jugendvorstand vier Wochen vorher durch Rundschreiben und Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Hundesport“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 5.1.1 Bericht des swhv-Jugendvorstands 5.1.2 Bericht der Kassenprüfer 5.1.3 Anträge und Änderungen der Jugendordnung 5.1.4 Entlastungen 5.1.5 Neuwahlen 5.1.6 Verschiedenes Beschlüsse des swhv-Jugendtages und Änderungen der swhv-Jugendordnung dürfen der swhv-Satzung nicht entgegenstehen. 5.2 Der swhv-Jugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Jeder Delegierte und die Mitglieder des swhv-Jugendvorstandes haben eine Stimme. Stimmanhäufung ist nicht möglich. 5.3 Wahl der Delegierten 5.3.1 Alle gewählten Vereinsjugendvorstände wählen zusammen einen Kreisgruppen- Jugendvorstand. Der Vorsitzende der KG-Jugend ist kraft Amtes delegiert. 5.3.2 Jeder Kreisgruppen-Jugendtag wählt seine Delegierten für den swhv-Jugendtag. Darüberhinaus wählt der KG-Jugendtag seine Delegierten für den swhv-Jugendtag wie folgt: Bei bis zu 50 Jugendlichen 2 Delegierte bis zu 100 Jugendlichen 3 Delegierte bis zu 200 Jugendlichen 4 Delegierte bis zu 400 Jugendlichen 5 Delegierte über 400 Jugendlichen 6 Delegierte 5.4 Abstimmungen und Wahlen 5.4.1 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. 5.4.2 Wahlen werden geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so wird per Akklamation abgestimmt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 20 der swhv-Satzung über die Durchführung von Wahlen. Stand 2004 3 5.5 Anträge 5.5.1 Anträge für den swhv-Jugendtag müssen mindestens drei Wochen vor Termin an den swhv-Jugendvorstand eingereicht werden. 5.5.2 Anträge können über a) eine Kreisgruppe b) einen Verein c) den swhv-Jugendvorstand d) den swhv-Vorstand und Verwaltungsrat gestellt werden 5.5.3 Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Sie sind zulässig, wenn die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird. 5.5.4 Anträge auf Änderung der Jugendordnung fallen nicht unter die Dringlichkeit. 5.6 Über den swhv-Jugendtag und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der swhv-Jugend und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es ist dem swhv-Vorsitzenden innerhalb sechs Wochen nach dem Jugendtag vorzulegen. 5.7 Außerordentliche Jugendtage finden statt, wenn die Einberufung 5.7.1 von mindestens einem Viertel der Delegierten 5.7.2 einer Zweidrittelmehrheit des swhv Jugendvorstandes schriftlich beantragt wird, 5.7.3 durch einen entsprechenden Beschluss des swhv-Vorstandes gefasst wurde. 5.7.4 Für den außerordentlichen Jugendtag gelten entsprechend die Vorschriften des ordentlichen Jugendtages, außer dass die Einberufungsfrist zwei Wochen, die Antragsfrist eine Woche beträgt.
§ 6 swhv-Jugendvorstand 6.1 Der swhv-Jugendvorstand setzt sich zusammen aus 6.1.1 dem Vorsitzenden (der swhv-Jugend) 6.1.2 dem Stellvertreter 6.1.3 dem Schriftleiter, zugleich Protokollführer 6.1.4 dem Kassier. 6.2 In den Vorstand ist wählbar, wer einem Verein des swhv angehört und mindestens 18 Jahre alt ist. 6.3 Die Mitglieder des swhv-Jugendvorstandes werden durch den swhv-Jugendtag auf 3 Jahre gewählt. Die Wahlen richten sich nach denen im Verband. Der Vorsitzende (der swhv-Jugend) wird dem swhv-Verbandstag vorgeschlagen und von diesem bestätigt. Stand 2004 4 6.4 Die Beschlüsse des Jugendvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Der swhv-Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Kassenführung 7.1 Die swhv-Jugend erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelplan „swhv-Jugend“ des Gesamthaushaltes des swhv vorgesehenen Mittel. Sie hat dazu einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen. Er bedarf der Gegenzeichnung durch den swhv-Vorstand und Verwaltungsrat. 7.2 Die Haushalts- und Rechnungsprüfung unterliegt einer Prüfung durch zwei Kassenprüfer, die vom swhv-Jugendtag auf drei Jahre gewählt werden. 7.3 Die Haushalts- und Rechnungsprüfung durch die Kassenprüfer des swhv wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. 7.4 Die Bestimmungen der Abgabenordnung bezüglich der Gemeinnützigkeit des swhv müssen eingehalten werden.
§ 8 Organisation 8.1 Nach § 19 der Satzung des swhv ist das Gebiet des Südwestdeutschen Hundesportverbandes in Kreisgruppen aufgeteilt. Zur Durchführung der Aufgaben der swhv-Jugend nach § 2 ist in jeder Kreisgruppe ein Kreisgruppen-Jugendvorstand zu bilden. 8.2 Der Kreisgruppen-Jugendvorstand setzt sich zusammen aus: 8.2.1 dem Kreisgruppen-Jugendleiter 8.2.2 dem Stellvertreter 8.2.3 dem Schriftleiter 8.2.4 dem Kassier 8.2.5 den Vereinsjugendleitern, die von den Jugendlichen gewählt wurden. 8.3 Der Kreisgruppen-Jugendvorstand wird vom Kreisgruppen-Jugendtag auf drei Jahre gewählt. 8.4 Für Einberufungen, Beschlussfähigkeit, Wahlen, Anträge gelten die gleichen Bestimmungen wir für den swhv-Jugendtag (§ 5).
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung 9.1 Die Aufgaben des swhv-Jugendvorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die der swhv-Geschäftsordnung entspricht. Änderungen werden vom swhv-Jugendtag beschlossen. Stand 2004 5 9.2 Die swhv-Jugend wird durch den swhv-Jugendvorsitzenden vertreten; im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter; bei dessen Verhinderung durch ein anderes swhv Jugendvorstandsmitglied. 9.3 Der swhv-Jugendvorsitzende hat Sitz und Stimme im swhv-Verwaltungsrat. Er wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten. Stand Juli 2004
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